§ 7e SGB IV Insolvenzschutz Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Gemeinsame Vorschriften für die (2024)

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neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch

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wird in 1045 Vorschriften zitiert

Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

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→ § 7f

§ 7e Insolvenzschutz


§ 7e hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert


(1) 1Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach §7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit


1.
ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn
2.
das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

2In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz1 Nr.2 abweichender Betrag vereinbart werden.

(2) 1Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz1 sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. 2Die Vertragsparteien können in der Vereinbarung nach §7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.

(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz1 Satz1 Nr.2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach §7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des §23b Abs.2 aufzulösen.

(6) 1Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach §28p fest, dass


1.
für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,
2.
die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,
3.
die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
4.
die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen,

weist er in dem Verwaltungsakt nach §28p Abs.1 Satz5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. 2Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. 3Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach §7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.

(7) 1Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. 2Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden. 3Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.

(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.

(9) Die Absätze 1 bis8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze G. v. 21.Dezember2008 BGBl. I S. 2940 m.W.v. 1.Januar2009


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Frühere Fassungen von § 7e SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.


vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuellvorher01.01.2009Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2940

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.

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Zitierungen von § 7e SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7e SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.

interne Verweise

§ 116 SGB IV Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben (vom 01.01.2009)

...nach §7b, die vor dem 31.Dezember2008 geschlossen worden sind und in denen entgegen § 7e Abs.1 und2 keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind,... 2 keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Abs.5 und6 mit Wirkung ab dem 1.Juni...

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Zitat in folgenden Normen

Altersteilzeitgesetz

Artikel 1 G. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1078; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 16 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328

§ 8a AltTZG Insolvenzsicherung (vom 01.01.2009)

...in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern; § 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Bilanzielle Rückstellungen sowie...

Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung (6. PflegeArbbV)

V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 336

§ 3 6. PflegeArbbV Fälligkeit

...über Wertguthaben auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, der §§7b und 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder einer im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbaren...

Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)

neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142

§ 14 VKFV Bestimmung der Personalkosten (vom 01.01.2020)

...Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne der §§7b bis7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertguthabenvereinbarung auf Grund...

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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142

Artikel 1 4. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

...Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne der §§7b bis7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertguthabenvereinbarung auf Grund...

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Zitate in aufgehobenen Titeln

Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (3. PflegeArbbV)

V. v. 01.08.2017 BAnz AT 11.08.2017 V1

§ 3 3. PflegeArbbV Fälligkeit

...nicht für Wertguthaben auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, der §§7b und 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder einer im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbaren...

Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (5. PflegeArbbV)

V. v. 20.04.2022 BAnz AT 26.04.2022 V1

§ 3 5. PflegeArbbV Fälligkeit

...über Wertguthaben auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, der §§7b und 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder einer im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbaren...

Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (4. PflegeArbbV)

V. v. 22.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V2

§ 3 4. PflegeArbbV Fälligkeit

...über Wertguthaben auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, der §§7b und 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder einer im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbaren...

Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung (2. PflegeArbbV)

V. v. 27.11.2014 BAnz AT 28.11.2014 V1; aufgehoben durch § 5 V. v. 27.11.2014 BAnz AT 28.11.2014 V1

§ 3 2. PflegeArbbV Fälligkeit

...nicht für Wertguthaben auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, der §§7b und 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder einer im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen...

Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7e_SGB_IV.htm

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